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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 02.07.1986

8 W 268/86

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1
ZPO §§ 91 554b

Fundstellen:
JurBüro 1986, 1564
Justiz 1986, 485

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nicht zugelassen und ihnen die Kosten der Revision auferlegt. Diese hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß auf 1.413, 60 DM (10/10 Prozeßgebühr [...]
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