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OLG München - Entscheidung vom 31.07.1984

25 W 1982/84

Normen:
ZPO §§ 828, 850 f, 850 g

Fundstellen:
DRsp IV(424)124a
Rpfleger 1985, 154

»Das AG E. [das einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) erlassen hatte] ist zu Recht von seiner fortdauernden örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 850 f ZPO ausgegangen [nachdem der Schuldner [...]
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