Entscheidung
»Wer jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand schlägt, um sie an sich zu bringen, kann dadurch auch dann Gewalt gegen eine Person verüben, wenn dazu keine besondere Kraft gehört hat.«
BGH (4 StR 92/63)Datum: 19.04.1963
Fundstelle: BGHSt 18, 329; JZ 1963, 713; JuS 1963, 368; NJW 1963, 1210
Auszug:
Gewalt (§ 249 StGB ) ist die Einwirkung auf den Körper einer Person, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung aufzuheben (Leipziger Komm., 8. Aufl. § 249 Anm. 3 a, [...]
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