§ 14 (Gerichtsstand)
HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln