Anlage: (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
Anlage VIII
Untersuchung der Fahrzeuge 1 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen 1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 1.2 Hauptuntersuchungen 1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIII a sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht. 1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIII a bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIII a bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, zu untersuchen. 1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIII a Nummer 6.8.2 sind ausgenommen: 1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit 1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben, 1.2.1.2.1.2 Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind, 1.2.1.2.2 Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3 e, L4 e, L5 e und L7 e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind, 1.2.1.2.3 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 1.2.1.2.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler. 1.3 Sicherheitsprüfungen 1.3.1 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen. 2 Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen 2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand | ||
---|---|---|---|
Hauptuntersuchung | Sicherheitsprüfung | ||
Monate | Monate | ||
2.1.1 | Krafträder | 24 | - |
2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen | ||
2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | ||
2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 | - |
2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - |
2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | - |
2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | 12 | - |
2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen | ||
2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten | 12 | - |
2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an | 12 | 6 |
2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | ||
2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | 24 | - |
2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | 12 | - |
2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t | ||
2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | - |
2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t | ||
2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | - |
2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage | ||
2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - |
2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - |
2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t | 24 | - |
2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmassen > 3,5 t ≤ 10 t | 12 | - |
2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t | ||
2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | - |
2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.6 | Wohnmobile | ||
2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t | ||
2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | - |
2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | - |
2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t | ||
2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten | 24 | - |
2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | - |
2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | 12 | - |
Stand: 01.04.2024
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