§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Stand: 01.04.2024
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