§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Stand: 01.04.2024
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