§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln