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B. Ansprüche des Mieters

§ 539 BGB regelt die Kompensation des Mieters für Investitionen in die Mietsache. Dafür gewährt ihm Absatz 1 einen Aufwendungsersatzanspruch, während Absatz 2 ihm das Recht gibt, Einrichtungen wegzunehmen. Zum Wegnahmerecht des Mieters gem. § 539 Abs. 2 BGB sowie zum Recht des Vermieters, die Ausübung des Wegnahmerechts zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden (§ 578 Abs. 2, § 552 Abs. 1 BGB), s. zunächst § 30 Rdn. 105 ff. Anders als im Wohnraummietrecht kann durch Vereinbarung der Parteien das Wegnahmerecht auch dann ausgeschlossen werden, wenn ein angemessener Ausgleich nicht vorgesehen ist (§ 578 Abs. 2 BGB verweist nicht auf § 552 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet: Bereits im Mietvertrag – oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – kann vereinbart werden, dass der Mieter auf sein Wegnahmerecht verzichtet und dafür keine Entschädigung erhält.1) BGH, Urt. v. 08.11.1995 – XII ZR 202/94; Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 539 BGB Rdn. 58; BGH, Urt. [...]
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