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I. Allgemeines

Mit Beginn des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter den alleinigen und ungestörten Besitz an der Mietsache einzuräumen. So muss er dem Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen, der Zurückbehalt einzelner Schlüssel ist unzulässig.1) Sternel, II Rdn. 9. Der Vermieter darf den Mieter grundsätzlich auch während der Mietzeit nicht in dessen Mietgebrauch stören. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter jedoch Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Mietsache durch den Vermieter hinzunehmen und ihm Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Generell ist der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, die Mieträume zu betreten. Betritt er die Räume dennoch unter Verwendung eines Universalschlüssels oder eines unberechtigt zurückbehaltenen Schlüssels, kann dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten2) OLG Celle v. 05.10.2006 – 13 U 182/06, WuM 2007, 201; AG Heidelberg v. 06.11.1975 – 23 C 144/75, WuM 1978, 69; AG [...]
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