III. Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter
Während der Vorenthaltung besteht ein Abwicklungsschuldverhältnis mit nachvertraglichen Rechten und Pflichten, die sich inhaltlich am bisherigen Mietverhältnis ausrichten.1) Sternel, IV Rdn. 655. Es ergeben sich aber beträchtliche Einschränkungen, von denen die nachfolgenden hervorzuheben sind: Die Pflicht zur Gebrauchsgewährung reduziert sich auf ein Eingriffsverbot und die Pflicht, den Besitzstand des Mieters zu beachten.2) Sternel, IV Rdn. 656. Danach muss der Vermieter hinnehmen, dass der Mieter die Mieträume und die Gemeinschaftseinrichtungen (Zugänge, Treppenaufgänge, Nebenräume usw.) im Rahmen des bisherigen vertragsgemäßen Gebrauchs weiternutzt. Zur eigenmächtigen Wiederergreifung des Besitzes im Wege der Selbsthilfe ist er nicht berechtigt. Versorgungsleistungen wie Heizung, Wasserversorgung, Müllabfuhr und Gas oder Strom muss er weiterhin zur Verfügung stellen. Jeder Eingriff des Vermieters wäre verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Mieter mit Hilfe einer [...]