Mietverträge sind als gegenseitige Verträge (§§ 320 ff. BGB) – die Parteien haben jeweils korrespondierende Rechte und Pflichten – auf Gebrauchs- bzw. Nutzungsgewährung auf Zeit gerichtet und daher Dauerschuldverhältnisse (§ 314 BGB). Wird eine bewegliche oder unbewegliche Sache auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung einem Dritten gegen Entgelt (auch auf unbestimmte Zeit) zum Gebrauch überlassen, so liegt ein Mietverhältnis vor. Dabei kommt es – wie auch sonst im Schuldrecht – nicht darauf an, wie die Parteien die Übereinkunft bezeichnet haben, sondern darauf, was tatsächlich gewollt ist.1) Vgl. zu einem entgeltlichen, an die Mitgliedschaft gebundenen Dauernutzungsvertrag mit einer Genossenschaft OLG Karlsruhe, RE v. 21.01.1985 – 3 ReMiet 8/84, WuM 1985, 77; ebenso BGH, Urt. v. 26.04.1995 – XII ZR 105/93, zu einem als Kaufvertrag bezeichneten Mietvertrag. Allerdings kann die Bezeichnung, insbesondere bei entsprechender Sachkunde der Parteien [...]