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B. Zustandekommen

Der Mietaufhebungsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Ist im Mietvertrag zu seiner Änderung die Schriftform vereinbart, so ist streitig, ob darunter auch eine Aufhebung des Mietvertrags fällt. Ein etwaiges Schriftformerfordernis kann aber auch konkludent abbedungen werden. Durch die neue bindende Einigung zur Vertragsaufhebung sind alle entgegenstehenden früheren Abmachungen überholt, auch die Vereinbarung der Schriftform.1) OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2001 – 10 U 36/00, WuM 2002, 49. Das setzt freilich voraus, dass die auf die Vertragsaufhebung gerichteten Erklärungen der Parteien zuverlässig festgestellt werden können. Die Beweislast hat diejenige Partei, die sich auf eine Vertragsaufhebung beruft. Grundsätzlich muss die Annahme des auf Aufhebung gerichteten Angebots erklärt werden, konkludentes Verhalten kann hierbei ausreichend sein. Allerdings reicht das bloße Schweigen nicht aus.2) BGH, Urt. v. 24.09.1980 – VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43. Dies gilt auch für den [...]
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