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Gemäß § 575 Abs. 3 Satz 3 BGB muss der Vermieter darlegen und beweisen,1) Vgl. dazu BT-Drucks. 14/4553, S. 71: ausdrückliche Klarstellung. dass der von ihm in Anspruch genommene Befristungsgrund tatsächlich eingetreten ist und fortbesteht,2) Derleder, NZM 2001, 175. und – falls die beabsichtigte Verwendung sich verzögert – die Dauer der Verzögerung beweisen.3) Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 56. Es kommt nicht darauf an, ob die Verzögerung vom Vermieter verschuldet ist. 1) Vgl. dazu BT-Drucks. 14/4553, S. 71: ausdrückliche Klarstellung. 2) Derleder, NZM 2001, 175. 3) Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. [...]
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