II. Gesundheitsgefährdung, § 569 Abs. 1 BGB
Die Gesundheitsgefährdungen müssen eine Folge der Beschaffenheit der Räume sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Mieträume unabhängig von ihrer jeweiligen Nutzung und unabhängig von der Person des Mieters, insbesondere auch im unbewohnten Zustand, mit den gefahrtragenden Eigenschaften behaftet sind. Subjektive Empfindlichkeiten des Mieters haben außer Betracht zu bleiben.1) Fleindl in Bub/Treier, Rdn. IV 340. Ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beurteilen, auch wenn dieser Kenntnisstand bei Vertragsschluss noch nicht bestanden haben sollte.2) Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 569 BGB Rdn. 6. Eine Gesundheitsgefährdung muss konkret drohen. Sie muss auch erheblich sein, es muss also die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung bestehen.3) Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 569 BGB Rdn. 7. Eine Schädigung muss aber nicht bereits eingetreten sein. Eine [...]