Bei Personenmehrheit auf Mieterseite ist die Vertragsbeendigung oft problematisch, wenn ein Mieter aus dem Mietvertrag ausscheiden möchte, der andere hingegen das Mietverhältnis fortsetzen will. Wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses müssen bei einer Mehrheit von Beteiligten alle Mieter gegenüber allen Vermietern (oder umgekehrt) die Kündigung erklären.1) BGH, Urt. v. 28.06.2000 – VII ZR 240/99, NJW 2000, 3133; OLG Celle, Beschl. v. 20.01.1982 – 2 UH 1/81, WuM 1982, 102. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.2) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 49. Mehrere Mieter haften im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. Dem kündigungswilligen Mieter hilft auch nicht die in vielen Mietverträgen anzutreffende Bestimmung, wonach bei Personenmehrheit auf Mieterseite die Mieter sich wechselseitig für Abgabe und Empfangnahme von Kündigungen bevollmächtigen. Vertragsklauseln mit dem Inhalt, dass die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten [...]