Auf eine Vereinbarung, durch die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 536d BGB). Die Regelung gilt für Sach- und Rechtsmängel und ist ihrer Natur nach zwingend.1) Begr. RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 42. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Vermieter den Mangel positiv kennt und trotz Bestehens seiner Aufklärungspflicht keine Angaben macht.2) Kraemer in Bub/Treier, III Rdn. 3404. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, den Mieter auf jeden Fehler der Mietsache aufmerksam zu machen. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der Vermieter erkennt, dass der Mieter bei Kenntnis des Mangels den Vertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so wie geschehen abschließen würde (§ 242 BGB).3) Staudinger/Emmerich, § 536d BGB Rdn. 4. Auf Befragen durch den Mieter hat der Vermieter aber immer wahrheitsgemäße Angaben zu machen.4) [...]