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Hat es die vermieteten Räume nie gegeben, oder sind diese kurz vor Vertragsschluss unwiederbringlich zerstört worden, berührt dies die Wirksamkeit des Mietvertrags selbst nicht,1) Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 536 Rdn. 533. so dass der Vermieter dem Mieter auf Schadensersatz, wahlweise Aufwendungsersatz nach § 311a Abs. 2 BGB haftet, dass er zur Überlassung der Räume nicht in der Lage ist. Die Haftung ist verschuldensabhängig,2) Eisenschmid, aaO., Rdn. 543. der Vermieter haftet damit nach Maßgabe der §§ 276 ff. BGB. Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob der Vermieter die Verschaffung der Mietsache regelrecht garantiert oder das Verschaffungsrisiko in sonstiger Weise übernommen hat. Dann besteht eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht.3) Eisenschmid, aaO., Rdn. 534 f. Sind die vermieteten Räume zwar vorhanden, aber mit einem unbehebbaren Sachmangel behaftet, so haftet der Vermieter dem Mieter ebenfalls dafür, dass er zur Überlassung der Räume in [...]
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