Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind die in § 592 ZPO normierten besonderen Prozessvoraussetzungen zu beachten. Die Klage im Urkundenprozess ist nur statthaft, wenn es sich um eine Leistungsklage auf eine bestimmte Geldsumme oder eine Menge anderer vertretbarer Sachen handelt.1) Anders/Gehle, § 592 Rdn. 1. Darüber hinaus müssen sämtliche klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisbar sein. 1) Anders/Gehle, § 592 Rdn. 1. Die Klageschrift muss nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Der Urkundenprozess ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch vorlegungsfähige Urkunden bewiesen werden können, §§ 52, 595 Abs. 3 ZPO. Für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar zu erbringen.2) BGH vom [...]