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10. Räumungsvollstreckung

Die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil erfolgt gem. § 885 Abs. 1 ZPO dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Räumungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Räumungsgläubiger in den Besitz einweist. Notwendig ist zunächst ein Antrag des Gläubigers, § 753 ZPO, der bereits vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt werden kann. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher die Übernahme eines zu früh gestellten Antrags verweigern, wie er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor Ablauf der Räumungsfrist einen Räumungstermin anzuberaumen.1) AG Oberkirch vom 24.01.1995 – M 1115/94, DGVZ 1995, 92; Baumbach/Lauterbach, § 885 Rdn. 6. Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich ein vorheriger Hinweis an den Räumungsschuldner, dass in absehbarer Zeit die Räumungsvollstreckung betrieben werde. 1) AG Oberkirch vom 24.01.1995 – M 1115/94, DGVZ 1995, 92; Baumbach/Lauterbach, § 885 Rdn. 6. Bis zur Einführung des § 885a ZPO (s.u. § 2 Rdn. 210 ff.) stellte sich im Zusammenhang [...]
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