Die sachliche Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts im ersten Rechtszug regeln §§ 23, 71 GVG. Danach sind zu unterscheiden: – Wohnraummietsachen, – Sonderformen: Werkdienst-, Werkmiet-, Dienstwohnung, – Gewerbe- und andere Miet- sowie Pachtverhältnisse, – Mischmietverhältnisse. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wohnraummietverhältnis sieht § 23 Nr. 2a GVG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vor. Die Vorschrift umfasst sämtliche in Frage kommenden Ansprüche sowie Streitigkeiten über den Bestand des Mietverhältnisses.1) KG v. 16.07.1999 – 28 AR 78/99, NJW-RR 2000, 801; Anders/Gehle, § 23 GVG Rdn. 6. Unbeachtlich ist, ob es sich um ein Haupt- oder Untermietverhältnis handelt, auch die Wirksamkeit des Mietvertrags ist nicht von Belang.2) Anders/Gehle, aaO. Umstritten ist die Rolle des Parteivortrags zur Festlegung der Zuständigkeit. Teilweise wird vertreten, dass es für die Annahme der sachlichen Zuständigkeit des [...]