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Einführung

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Durch das bereits am 10.08.2021 verkündete, jedoch weitestgehend erst am 01.07.2022 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)“1) BGBl I 2021, 3515 und die auf Grundlage des § 558c Abs. 5 BGB erlassene, am 28.10.2021 verkündete, ebenfalls erst zum 01.07.2022 in Kraft getretene „Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV)“2) BGBl I 2021, 4779 wurde das bis dahin geltende Mietspiegelrecht wesentlich geändert. „Nach Landesrecht zuständige Behörde“: So tritt in den §§ 558c, 558d BGB an die Stelle der Gemeinde die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ als Mietspiegelerstellerin. Dies ist verfassungsrechtlichen Erwägungen geschuldet. Solange auf Landesebene hier keine gesetzliche Neuregelung erfolgt, bleibt es nach § 125a Abs. 1 GG dabei, dass die [...]
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