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Kein Rauchverbot in einer Ladenpassage

Mitmieter eines Gebäudekomplexes können sich nicht auf das Rauchverbot als Schutzgesetz berufen, wenn sie einen separaten Zugang zu ihren Mieträumen haben.

Darum geht es

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte Kanzleiräume in einem baulich umschlossenen Teil einer Ladenpassage angemietet. In der Ladenpassage gab es auch eine Gaststätte, die ihren Gästen das Rauchen im sogenannten „Gastgarten“ erlaubte. Dieser Bereich gehörte auch zu der geschlossenen Passage.

Der Vermieter und unter anderem auch die Rechtsanwaltsgesellschaft klagten gegen den Gaststättenbetreiber und verlangten, dass er das Rauchen seiner Gäste im „Gastgarten“ unterbindet. Sie bezogen sich dabei auch auf die in Bayern geltenden landesrechtlichen Gesundheitsschutzregelungen (Art. 2 Nr. 8, Art. 3 BayGSG   Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG München wies darauf hin, dass die Nichtrauchervorschriften zwar Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. Die Mitmieter des Gebäudekomplexes könnten sich auf dieses Schutzgesetz allerdings dann nicht berufen, wenn sie einen eigenen, vom Bereich des Störers getrennten Zugang zu den Mieträumen hätten. Denn die Beeinträchtigungen stünden nicht zwingend im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes. Es fehlte an einem Zurechnungszusammenhang, da die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgrund ihres separaten Eingangs nicht gezwungen war, die Passage zu betreten. Unabhängig davon bleibt allerdings zu prüfen, ob durch die öffentlich-rechtliche Genehmigung nach dem Gaststättengesetz das Rauchen in der Passage grundsätzlich untersagt werden muss.

Rechtsprechungshinweise

Einem Wohnraummieter kann das Rauchen in seinen eigenen gemieteten Räumen in aller Regel nicht untersagt werden. LG Köln, Urt. v. 19.08.1998 - 9 S 188/98, DRsp-Nr. 1999/10317

Ob im Mietvertrag ein Rauchverbot wirksam vereinbart werden darf, behandeln die Gerichte unterschiedlich. Ein Grundsatzurteil des BGH gibt es hierzu nicht.

Wurde vertraglich kein Rauchverbot vereinbart, dann kann ein Vermieter nur dann Schadensersatz wegen Nikotinablagerungen und Verfärbungen geltend machen, wenn durch das exzessive Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mit Streichen oder Tapezieren beseitigen lassen (wörtlich „die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern“). BGH, Urt. v. 26.06.2006 - VIII ZR 124/05, DRsp-Nr. 2006/22733

OLG München, Beschl. v. 27.03.2012 – 32 U 4434/11