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Genehmigung der Errichtung eines Wintergartens auf einer ohne Wissen der Eigentümergemeinschaft vergrößerten Terrasse

Auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümergrundsatzbeschlusses, wonach der Bau von Glasveranden auf Terrassen grundsätzlich genehmigt wird, kann ein Eigentümer weder aus Gründen des Bestandsschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechte herleiten, wenn er seine Terrassenfläche ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer verändert hat.

Darum geht es

Antragsteller und -gegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, für die die Wohnungseigentümerversammlung den Beschluss gefasst hat, dass der Bau von Glasveranden über den Terrassen zu gleichen Bedingungen grundsätzlich jedem Eigentümer im Voraus genehmigt werde.

Der Antragsteller hat seine Terrassenfläche ohne Wissen der übrigen Wohnungseigentümer mehr als verdoppelt und will nun den Bau eines Wintergartens darauf durchsetzen.

Das Amtsgericht hat die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auslegung des Landgerichts, könne die Formulierung "genehmigt grundsätzlich jedem Eigentümer bereits jetzt" im fraglichen Beschluss durchaus auch als Abgabe einer generellen Zustimmungserklärung gesehen werden.

Bei einer Glasveranda handele es sich aber lediglich um eine gläserne Umrandung, während ein Wintergarten auch eine Bedachung umfasse. Insoweit sei unbeachtlich, dass ein anderer Wohnungseigentümer seinerseits eine Bedachung hat bauen lassen.

Darüber hinaus fehle dem Beschluss auch die inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit, da keine Aussagen gemacht würden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zustimmung möglich ist.

Letztlich könne die Auslegung im Einzelnen aber dahinstehen. Aufgrund der Formulierung "über deren Terrassen", werde klar, dass sich der Beschluss nur auf die zum Beschlusszeitpunkt nach Kenntnis der WEG-Eigentümer bekannten Terrassen beziehe. Durch die eigenmächtige Erweiterung seiner Terrasse, könne der Antragsteller aus dem Beschluss keinerlei Rechte herleiten.

Weiter zum Volltext: OLG München, Beschl. v. 31.07.2013 - 32 Wx 129/13, DRsp-Nr. 2013/18754

Lesen Sie hierzu auch: Einstweilige Verfügung - Untersagung bauliche Maßnahmen (Verwalter)