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Eigenbedarfskündigung aus nur" beruflichen Gründen möglich"

Die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, stellt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dar.

Darum geht es

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 02.11.2009 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis zum 30.04.2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die streitgegenständliche Mietwohnung zu verlegen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Allerdings hatte die Revision des Vermieters Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann.

Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich - wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses zu den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft hat, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.

BGH, Urt. v. 26.09.2012 - VIII ZR 330/11

Hinweis der Redaktion zur bisherigen Rechtsprechung

Ein berechtigtes Erlangungsinteresse ist bejaht worden:

  • bei berufsbedingtem Zuzug des Vermieters an den Ort der vermieteten Wohnungm (LG Hamburg vom 12.12.1989 – 16 S 98/89, WuM 1990, 118),
  • wenn nach einem Arbeitsplatzwechsel durch Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung die Strecke zum Arbeitsplatz erheblich verkürzt werden kann (von 4 km auf 400 m).(LG Stuttgart vom 30.05.1990 – 13 S 84/90, WuM 1991, 106).

Verneint:

  • wenn am Ort der gekündigten Wohnung lediglich Geschäftstermine wahrgenommen werden sollen, die bisherige Wohnung aber als Hauptwohnsitz beibehalten werden soll und nicht weiter als 20 Autobahnkilometer entfernt ist (LG Regensburg vom 25.06.1991 – S 495/90, WuM 1992, 192),
  • wenn der Vermieter die Wohnung, die 37 km von seiner Hauptwohnung entfernt liegt, am Ort des Arbeitsplatzes als Zweitwohnung nutzen will. (LG Hamburg vom 07.05.1992 – 307 S 409/91, ZMR 1992, 503).