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Verwaltungsrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetze
Verwaltungsrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlage: (zu § 3 Absatz 6) Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
SECHSTER TEIL Lärmminderungsplanung
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
ACHTER TEIL Schlussvorschriften
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 48 b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 57 Vortragsrecht
§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 54 Aufgaben
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 48 a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 52 b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
§§ 64 bis 65 (weggefallen) Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit
§ 50 Planung
§ 52 Überwachung
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
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§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 48 b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 57 Vortragsrecht
§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
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§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
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§§ 64 bis 65 (weggefallen) Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit
§ 50 Planung
§ 52 Überwachung
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete