§ 591 Rechtsmittel
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.