§ 364 a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
StPO ( Strafprozeßordnung )
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Stand: 01.04.2024
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