Anlage: (zu § 13 b Absatz 2 Nummer 7) Umsatzsteuergesetz
Anlage: (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14) Umsatzsteuergesetz
UStG Umsatzsteuergesetz
Anlage: (zu § 13 b Absatz 2 Nummer 11) Umsatzsteuergesetz
ERSTER ABSCHNITT Steuergegenstand und Geltungsbereich
ZWEITER ABSCHNITT Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
DRITTER ABSCHNITT Bemessungsgrundlagen
VIERTER ABSCHNITT Steuer und Vorsteuer
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung
SECHSTER ABSCHNITT Sonderregelungen
SIEBENTER ABSCHNITT Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
§ 22 e Untersagung der Fiskalvertretung
§ 18 c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
§ 22 Aufzeichnungspflichten
§ 22 g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
§ 22 d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
§ 18 b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
§ 21 a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
§ 18 f Sicherheitsleistung
§ 18 g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 22 b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
§ 18 j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansäs
§ 18 Besteuerungsverfahren
§ 22 c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
§ 22 f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
§ 18 a Zusammenfassende Meldung
§ 18 i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
§ 18 k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro