§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )
1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Stand: 01.06.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln