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§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.





 Stand: 01.04.2024