§ 64 Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. 2§ 23 gilt nicht. 3Die Gebühr wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung angestrebt wird, berechnet.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln