§ 12 Unabdingbarkeit
EfG ( Entgeltfortzahlungsgesetz )
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Stand: 01.04.2024
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