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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
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Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Erbeinsetzung
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Titel 4 Vermächtnis
Titel 5 Auflage
Titel 6 Testamentsvollstrecker
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
Titel 4 Vermächtnis
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2182 Haftung für Rechtsmängel
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2148 Mehrere Beschwerte
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2183 Haftung für Sachmängel
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2168 a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
§ 2154 Wahlvermächtnis
§ 2156 Zweckvermächtnis
§ 2179 Schwebezeit
§ 2184 Früchte; Nutzungen
§ 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2165 Belastungen
§ 2158 Anwachsung
§ 2147 Beschwerter
§ 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
Titel 4 Vermächtnis
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