§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
Stand: 01.04.2024
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