§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln