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§ 88 Kirchliche Stiftungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. 2Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.





 Stand: 01.04.2024