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»Die Aussetzung der Abschiebung eines 'heiratswilligen' Ausländers mit Blick auf die als Vorwirkung der grundrechtlichen Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 GG anerkannte Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen 'unmittelbar bevorsteht'. Nichts anderes gilt, wenn der Ausländer unter Hinweis auf die beabsichtigte Heirat einer deutschen Staatsangehörigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im Verständnis der §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs. 4 PStG), vernünftigerweise kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre. Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines

OVG Saarland (2 W 27/05) | Datum: 12.12.2005

I. Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger, reiste am 2.11.2000 in die Bundesrepublik ein und suchte um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.12.2000 bei [...]

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