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Die Verjährung des Anspruches auf Zugewinnausgleich wird nicht dadurch gehemmt, daß die geschiedenen Eheleute vereinbaren, ein Sachverständigengutachten über den Wert des gemeinsamen Grundvermögens einzuholen. In einer derartigen Vereinbarung kann nicht zugleich die Vereinbarung eines Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) gesehen werden. Für die Annahme eines derartigen Stillhalteabkommens hätte es einer Vereinbarung bedurft, die dem Ausgleichspflichtigen vorübergehend das Recht gegeben hätte, die Zahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch zu verweigern und damit dessen Klagbarkeit zeitweise auszuschließen. Ein stillschweigend vereinbartes pactum de non petendo kommt zwar in Betracht, wenn die Parteien verabredet haben, für die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Forderung besteht ein Schiedsgutachten einzuholen, jedoch kann in der Vereinbarung der Einholung eines Wertgutachtens nur dann die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens gesehen werden, wenn durch das einzuholende Gutachten der Wert des Grundeigentums verbindlich festgelegt würde. Verbleibt dem Ausgleichsberechtigten zwischen dem Zeitpunkt, zu welchem der Ausgleichsverpflichtete hat endgültig erkennen lassen, daß eine Einigung über den Zugewinnausgleichsanspruch nicht möglich ist, ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten, zur Erhebung der Klage auf Zugewinnausgleich, so stellt sich die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Ausgleichsverpflichteten nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

OLG Zweibrücken (6 UF 162/93) | Datum: 29.07.1994

NJW-RR 1995, 260 [...]

» Ein klarstellender Feststellungsausspruch über die Erledigung des Versorgungsausgleichverfahrens (und außerdem über die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens) ist zulässig und geboten, wenn im Anschluß an die - zunächst - eingetretene Rechtskraft des Scheidungsausspruches einer der beteiligten Ehegatten verstirbt, der überlebende, gestützt auf die Bewilligung der rechtzeitig beantragten Prozeßkostenhilfe, die Regelung des Versorgungsausgleichs mit der befristeten Beschwerde angreift, und ihm insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt worden ist.« Wurde der Antragstellerin wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt, so bedarf es einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch soweit des die Versäumung der Berufungsfrist zur Anfechtung des Scheidungsausspruches betrifft nicht, da die Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruches nicht auf Rechtsmittel verzichtet hat und sie daher nicht gehindert war, ihren zunächst auf den Versorgungsausgleich beschränkten Angriff innerhalb der Begründungsfrist auf andere Teile des Urteils zu erstrecken. Hat sich das Scheidungsverfahren gem. § 619 ZPO durch den Tod des Antragsgegners in der Hauptsache erledigt, so ist die Berufung gegen den Scheidungsausspruch unzulässig. Da jedoch durch Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die Rechtskraft des Scheidungsausspruches rückwirkend entfiel, war die Ehe beim Tode des Antragsgegners nicht geschieden, so daß das Scheidungsverfahren gem. § 619 ZPO in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist, mit der Folge, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist. Zwar tritt die Folge der Erledigung der Hauptsache im Falle des Todes einer Partei im Ehescheidungsverfahren ohne weiteres ein, doch ist es bei Zweifeln und zur Vermeidung

OLG Zweibrücken (5 UF 197/91) | Datum: 20.09.1994

FamRZ 1995, 619 [...]

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