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1. Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nach § 1672 BGB in der alten Fassung während des Getrenntlebens über die elterliche Sorge entschieden worden, dann läuft dieser Beschluss nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nicht aus, so dass im Rahmen der Scheidung nicht erneut über die elterliche Sorge entschieden werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die elterliche Sorge im Beschluss ausdrücklich für die Dauer des Getrenntlebens geregelt wurde oder nicht. 2. Bedenken dagegen, dass damit eine im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung zu einer Regelung aufgewertet wird, die nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden kann, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schwelle für eine Abänderung nach § 1696 BGB niedrig angesetzt wird. Dabei kann dem Gesichtspunkt, dass nach damaligem Recht in der Regel eine Überprüfung der Entscheidung im Scheidungsverfahren zu erwarten war, Rechnung getragen werden. 3. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Frage, wenn zu erwarten ist, dass es wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern Probleme geben wird und die Anrufung des Familiengerichts wegen fehlender Einigungsbereitschaft der Eltern zu erwarten ist. Derartige Verfahren führen zu einer erneuten Belastung der Kinder, was nicht in deren Interesse sein kann.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 107/99) | Datum: 04.11.1999

FamRZ 2000, 510 [...]

»Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist entfallen. Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Verkäuferin eine Tätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Bereich finden könnte, wäre sie in der Lage, auf diese Weise ihren Krankenvorsorgebedarf zu decken; Splitting-Vorteil und Steuerklasse III bei Wiederverheiratung können nicht kumulativ angesetzt werden.« redaktionelle Leitsätze 1. Wäre der (hier: geschiedene) Ehegatte in der Lage, eine zumutbare versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, dann entfällt ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte insofern in der Lage wäre, seinen Bedarf selbst zu decken. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte den ihm in der Vergangenheit zugeflossenen Altersvorsorgeunterhalt bis auf einen geringen Teil (hier: 70 DM regelmäßige Einzahlungen in eine Lebensversicherung) zweckwidrig verwendet, dann besteht ein weiterer Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur mehr in Höhe des tatsächlich für die Alterssicherung verwendeten Betrags, wenn davon auszugehen ist, dass der Berechtigte auch weiterhin so verfahren wird. 3. Für die Beurteilung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten stellen sich die normalen Einkommenssteigerungen auf seiten des Unterhaltspflichtigen als eine Fortentwicklung der maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse dar (hier: Steigerung des Einkommens von brutto 127.740 DM auf 159.110 DM von 1989 bis 1991). 4. Wechselt der Unterhaltspflichtige (hier: rund fünf Jahre nach der Scheidung) den Arbeitgeber und steigt sein Einkommen bis 1997 um 72 Prozent gegenüber dem Jahr 1991 (auf brutto 226.206 DM im Jahr), dann handelt es sich um eine wesentlich über den statistischen Mittelwert hinausgehende Einkommenssteigerung, die auf eine außergewöhnliche, zum Zeitpunkt der Scheidung nicht absehbare Entwicklung zurückzuführen ist und deshalb bei der Bemessung des Bedarfs außer Betracht bleibt (sogenannter Karrieresprung). Das Einkommen des Pflichtigen ist vielmehr

OLG Frankfurt/Main (1 UF 269/97) | Datum: 08.07.1999

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens haben sie vor dem Amtsgericht Seligenstadt am 23. Januar 1989 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die [...]

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