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Zwar legt der Wortlaut der nach Art. 13 Abs. 1, 11 Abs. 1 EGBGB, Art. 32 Abs. 1, 33 f. jugoslawisches IPR-Gesetz maßgeblichen serbischen Eheschließungsbestimmungen, insbesondere der Art. 41 und 72 EheFamG, auf den ersten Blick die Auslegung nahe, daß eine allein in religiöser Form geschlossene Ehe als lediglich nichtig im Sinne von vernichtbar angesehen werden soll. Durch Art. 10 des jugoslawischen Grundgesetzes über die Rechtsstellung der Glaubensgemeinschaften vom 27.5.1953 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 1.3.1965 ist aber klargestellt, daß eine kirchliche Trauung keine Wirkung auf dem Gebiet des staatlichen Rechts erzeugt und daß sich hieran anknüpfend in Serbien ebenso wie etwa auch in Slowenien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien die Rechtsauffassung durchgesetzt hat, daß eine allein in religiöser Form geschlossene Ehe im staatlichen Recht als Nichtehe und damit als nichtexistent zu behandeln ist. Das aus einer solchen Ehe hervorgegangene Kind hat nicht den Status eines ehelichen Kindes. Dem im Inland abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis fehlt nach dem über Art. 21 Abs. 2, 23 EGBGB, Art. 41 jugoslawisches IPR- Gesetz zur Beurteilung eines Legitimationsanerkenntnisses berufenen Art. 94 EheFamG die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter, so daß es nur als Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht wirksam ist, aber keine für den Kindschaftsstatus bedeutsame Legtimationswirkung entfaltet.

OLG Braunschweig (2 W 189/97) | Datum: 26.01.1998

Wegen Art. 224 § 1 EGBGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes wird sich die Rechtslage für diesen Sachverhalt ab 1.7.1998 nicht ändern. DAVorm 1998, 329 [...]

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