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1. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ist im Verhältnis zu der Türkei das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ) vom 2.10.1973 anzuwenden (BGBl.1986 II 826). Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Abkommen im Inland richtet sich nach dessen Art. 13 nach deutschem Recht und zwar nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988 (BGBl. 1988 I 662). 2. Hat der nach türkischem Recht sorgeberechtigte Elternteil in der Türkei ein Urteil auf Kindesunterhalt erstritten, dann richtet sich die Frage der Aktivlegitimation für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1 ff. AVAG nach dem Recht, das die zur Vollstreckbarerklärung angebrachte fremde Entscheidung ihrerseits zugrunde gelegt hat, hier also das türkische Recht. 3. Das türkische Recht sieht für den Fall der Scheidung der Ehe die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil vor, Art. 148 ff. TürkZGB. Dieser Elternteil ist gemäß Art. 148 Abs. 2 TürkZGB Träger der elterlichen Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung. Er muß für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes einstehen während der andere Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Gewalt ist, von der Rechtskraft des Urteils an verpflichtet ist, regelmäßig Geldbeiträge für das Kind zu leisten. Empfänger des Unterhaltsbeitrags ist der Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, und nicht das Kind. Damit liegt nach türkischem Recht keine Prozeßstandschaft vor sondern eine eigene Berechtigung des nach der Scheidung mit der elterlichen Gewalt ausgestatteten Elternteils. 4. Den mit der Vollstreckbarerklärung befaßten deutschen Gerichten ist gemäß Art.12 HUVÜ die Überprüfung der türkischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit versagt. 5. Leben die Kinder nunmehr in Deutschland, so ist Unterhaltsstatut

OLG Stuttgart (5 W 46/98) | Datum: 23.01.1998

FamRZ 1999, 312 OLGReport-Stuttgart 1998, 313 [...]

1. Die Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg bemessen sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge. Damit ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB für die Bewertung des Anrechts der Betrag zugrundezulegen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergibt, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre. Die Anrechte sind im Anwartschafts- und Leistungsstadium volldynamisch. 2. Der Grundsatz, dass regelmäßig der tatsächliche Zahlbetrag der laufenden Versorgung (und nicht die Anwartschaft als solche) als maßgeblich erworbene Anwartschaft im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, gilt nicht, wenn der Zahlbetrag sich wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersversorgungen durch einen Abschlag auf die tatsächlich erworbene Anwartschaft verringert. 3. Diese Ansicht rechtfertigt sich daraus, dass der Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes auf einer höchstpersönlichen Entscheidung beruht und grundsätzlich auch das höhere fiktive Altersruhegeld real hätte bezogen werden können. Im Versorgungsausgleich erscheint es deshalb geboten, für die Bewertung des Anrechts die fiktive Anwartschaft zugrundezulegen. 4. Einer Korrektur des Ergebnisses nach § 1587c Nr. 1 BGB bedarf es in einem solchen Fall nicht. Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt nicht vor, da der versicherungsmathematische Abschlag nämlich pauschal den vorzeitigen Rentenbezug berücksichtigt. Dieser vorzeitige Rentenbezug stellt somit im Verhältnis zu einer gleichwertigen ungekürzten Versorgung ein Äquivalent dar.

OLG Stuttgart (17 UF 407/97) | Datum: 11.09.1998

FamRZ 1999, 863 OLGReport-Stuttgart 1999, 4 [...]

1. Siedeln Eheleute, von denen einer deutscher Volkszugehörigkeit ist, nach ihrer Heirat in Kasachstan nach Deutschland um, dann steht ihnen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ein zeitlich unbefristetes Recht zur Rechtswahl zu. 2. Nach der Wahl deutschen Rechts steht ihnen die Möglichkeit zu, durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erstmals einen Ehenamen nach § 1355 BGB zu bestimmen, auch wenn bei der Heirat bereits ein Ehename nach sowjetischem beziehungsweise kasachischem Recht bestimmt worden war. 3. Das Recht zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht durch die damalige Festlegung auf den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen verbraucht, denn eine beabsichtigte Folge der eingeräumten Möglichkeit zur Rechtswahl ist die Möglichkeit zur nachträglichen Neubestimmung des Ehenamens. Die in dieser Hinsicht nach der Neufassung des Art. 10 EGBGB durch das FamNamRG 1994 verbliebenen Zweifel sind durch die jüngsten familienrechtlichen Reformgesetze beseitigt worden, indem die im Rahmen des Eheschließungsrechtsgesetzes vorgesehene Ergänzung des § 1355 BGB als entbehrlich und der Wegfall der Befristung in § 1355 Abs. 3 BGB und die Aufhebung des § 13a Ehegesetz als ausreichend angesehen worden sind. Dieser bewußten gesetzgeberischen Entscheidung ist die Folgerung zu entnehmen, dass mit der Eröffnung der kollisionsrechtlichen Rechtswahl das Recht zur Neubestimmung des Ehenamens einhergeht.

OLG Stuttgart (8 W 515/97) | Datum: 10.12.1998

FGPrax 1999, 57 FamRZ 1999, 1425 OLGReport-Stuttgart 1999, 109 [...]

1. Auch im Rahmen der neuen Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben die Eltern die mit der Trennung und Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung soweit wie möglich zu mildern und vernünftige, den Kindesinteressen entsprechende Lösungen für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu entwickeln, und müssen bemüht sein, das Kind nicht mit ihren eigenen Konflikten zu belasten. 2. Können sich Eltern über den Fortbestand der gemeinsamen Sorge nach der Trennung nicht einigen, so spricht bereits dieser Umstand, wenn auch nicht abschließend, indiziell gegen ein weiteres gemeinsames Sorgerecht. Diesem Indiz kommt nur dann keine Bedeutung zu, wenn die fehlende Einigung der Eltern auf einer nicht verständlichen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruht und schädliche Auswirkungen durch diese Verweigerungshaltung auf das Kind ausgeschlossen werden können. 3. Unverzichtbare Voraussetzung für die weitere gemeinsame elterliche Sorge ist die Kooperationsfähigkeit und/oder Kooperationswilligkeit der Eltern. Dabei kann Maßstab nicht sein, dass sich die Eltern über eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind wiederholt nicht einigen konnten, sondern allein die Auswirkungen der mangelnden Einigungsfähigkeit auf das Kind. Es ist nicht ausschlaggebend, dass wichtige, nicht unter § 1687 BGB fallende Entscheidungen in absehbarer Zeit nicht anstehen. 4. Sind die Beziehungen der Eltern durch Feindseligkeiten geprägt, was sich auch schon durch Handgreiflichkeiten vor dem (hier 6-jährigen) Kind anläßlich eines Umgangsrechts gezeigt hat, dann entspricht die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten.

OLG Stuttgart (18 UF 389/98) | Datum: 01.12.1998

FamRZ 1999, 1596 OLGReport-Stuttgart 1999, 283 [...]

1. Eheleute kasachischer Staatsangehörigkeit, von denen einer zudem deutscher Volkszugehörigkeit ist, können nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, zu dem auch die in § 94 BVFG enthaltenen namensrechtlichen Regelungen zu rechnen sind. 2. In analoger Anwendung des § 94 BVFG wird die Möglichkeit eröffnet, die deutschsprachige Form ihres bei Eheschließung gewählten Ehenamens anzunehmen und zwar, trotz der ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau, durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (hier: Schmidt statt Smid). 3. Nur dieses Ergebnis trägt am ehesten dem mit der Neufassung des § 94 BVFG durch Art.1 Nr. 32 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen angestrebten Ziel Rechnung, unter anderem durch eine vereinfachte Beseitigung der Namensauffälligkeiten den Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG sind, die Eingliederung in die Bundesrepublik zu erleichtern. 4. Wollte man der Auffassung folgen, dass die erforderliche gemeinsame Erklärung der Eheleute dann nicht abgegeben werden kann, wenn einer der Ehepartner nicht die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG hat, so hätte dies zur Folge, dass ein mit einem ausländischen Partner verheirateter Spätaussiedler seinen Namen nicht dem neuen Lebensraum angleichen könnte. Dies kann aber im Hinblick auf die angestrebte Integration eines solchen Aussiedlers und seiner Familie nicht gewollt sein.

OLG Stuttgart (8 W 363/98) | Datum: 01.12.1998

FGPrax 1999, 54 FamRZ 1999, 1424 OLGReport-Stuttgart 1999, 111 [...]

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