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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlußbestimmung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO eng auszulegen. Sie umfaßt nicht den Fall der Beantragung und Bewilligung von PKH für den nachfolgenden Abschluß eines Vergleichs vor dem Familiengericht über noch nicht anhängige Folgesachen. Eine Anhängigkeit des PKH-Verfahrens im Sinne des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn das Gericht PKH auch für den Fall gewähren soll, daß es in der Sache selbst entscheiden muß. Nach der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, kann die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Regelung des Umgangsrechts die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auslösen. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 FGG in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Familiengericht gehalten, hinsichtlich des durch ein Elternteil als problematisch dargestellten Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ein Verfahren einzuleiten und in Gang zu halten. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt ein Gericht von sich aus tätig zu werden, wenn es von einem Regelungsbedürfnis Kenntnis erlangt. Ein Antrag reduziert sich in diesen Verfahren auf die Bedeutung einer bloßen Anregung. Eine Umgangsrechtsangelegenheit ist daher spätestens zu dem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO anhängig, zu welchem sich des Gericht erkennbar mit der Angelegenheit Auseinandersetzt. Wird in einem selbständigen Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts geschlossen, so entsteht die Vergleichsgebühr nach dem Wert des Umgangsrechts nur in Höhe von 10/10, wenn für den Vergleich PKH beantragt und bewilligt worden ist.

OLG Düsseldorf (10 WF 12/97) | Datum: 22.07.1997

FamRZ 1998, 114 JurBüro 1997, 636 OLGReport-Düsseldorf 1997, 308 [...]

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