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Wird der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer befördert mit einer Einkommenssteigerung von DM 12.000 auf DM 15.900 brutto, so liegt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung vor, die allein auf dem Einsatz und dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beruht (Karrieresprung), also nicht auf einem normal üblichen beruflichen Werdegang. Dieser Mehrverdienst ist daher nicht prägend und für die Bedarfsermittlung nicht anzusetzen. Die als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigende Direktversicherung (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 594) und der Sachbezug als vermögenswerter Vorteil sind Einkommensbestandteile. Nach § 1615l Abs. 3 BGB geht der Anspruch gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nur den Unterhaltsansprüchen gegen die Verwandten der Mutter vor, hinsichtlich des Rangverhältnisses mit dem Ehegattenunterhalt enthält § 1615l Abs. 3 BGB keine Bestimmung. Eine analoge Anwendung auf den Ehegattenunterhalt erscheint bereits deshalb fraglich, weil § 1615l Abs. 1 BGB am 1.10.1995 geändert wurde, ohne daß der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Rangverhältnisse in § 1615l Abs. 3 BGB neu faßte, so daß es schon an der für eine analoge Anwendung notwendigen Gesetzeslücke fehlt. Im übrigen ist zu beachten, daß der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Ehegattenunterhalt und der Bedarf der nichtehelichen Muttergegen den Erzeuger des Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB nicht identisch sind. Beide Ansprüche betshen nebeneinander und können nur auf der Tatbestands-, Bedarfs- und im Einzelfall auf der Verwirkungsebene gelöst werden. Deshalb ist beim Ehegattenunterhalt nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsmindernd entweder der vom Erzeuger des nichtehelichen Kindes bezogene Unterhalt oder fiktiv ein erzeilbares Einkommen aus Halbtagstätigkeit anzusetzen.

OLG München (12 WF 1262/96) | Datum: 10.01.1997

EzFamR aktuell 1997, 115 FamRZ 1997, 613 FuR 1997, 206 OLGR-München 1997, 57 [...]

Wendet ein Ehegatte für den Fall seines Todes und einer bis dahin bestehenden Ehe vor der Eheschließung dem anderen Ehegatten ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht zu, so handelt es sich weder um eine Schenkung, noch um eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten, so daß die hierzu entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden. Durch die Eheschließung, also dem Eintritt des Güterstandes war zugleich die erste Bedingung der Wohnrechtszuwendung erfüllt, gleichwohl war das Vollrecht noch nicht erworben. Durch die zweite Bedingung (Fortbestand der Ehe bis zum Tode) wird der Erwerb des Wohnrechts zu einem völlig ungesicherten Anspruch, der in die Zugewinnausgleichsbilanz keinen Eingang finden kann. Denn bei Eingehung der Ehe konnte deren Fortbestand bis zum Tod des Ehemanns in keiner Weise sicher prognostiziert werden. Zum Endvermögen gehören sämtliche den Ehegatten zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also alle objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag entstanden sind. Dazu gehören auch Anwartschaftsrechte, sowiet der Ehegatte im maßgeblichen Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Auf die früher für erforderlich gehaltene Vorhersehbarkeit kommt es jetzt nicht mehr an (BGH FamRZ 1986, 1196). Auch unveräußerliche Rechte wie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten kommen in Betracht (BGH FamRZ 1992, 411, 413). Entscheidend ist stets, ob der Ehegatte durch die Anwartschaft in bewertbarer Weise in Gestalt eines gesicherten Anrechts bereichert ist, ob also der Bereicherung ein meßbarer wirtschaftlicher Wert zum Stichtag zukommt. Demnach ist das Wohnrecht im Endvermögen des begünstigten Ehegatten zu berücksichtigen. Im Endvermögen des verstorbenen Ehegatten ist sie nicht zu berücksichtigen, weil das Wohnrecht erst nach dessen Tode entstand und daher sein Vermögen nie belastet hat.

OLG München (12 UF 1371/96) | Datum: 05.02.1997

Kritisch zum Zugewinnausgleich: Schröder 'Der Zugewinnausgleich auf dem Prüfstand', FamRZ 1997, 1 ff. DRsp I(165)247d EzFamR aktuell 1997, 249 FamRZ 1998, 234 OLGR-München 1997, 235 [...]

Bestünde nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1571 BGB, so gilt dies entsprechend für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Der Elementarunterhalt hat auch im Mangelfall keinen Vorrang vor dem Krankenversicherungsunterhalt (BGH FamRZ 1989, 483). Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung, so daß sie vom Grundsatz her nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen ist (BGH FamRZ 1984, 364). Eine andere Betrachtungsweise kann nach Treu und Glauben nur angezeigt sein, wenn die Sozialhilfe keine subsidiäre Leistung ist, weil wegen der Schuldnerschutzbestimmung des § 91 Abs. 2 BSHG der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und dadurch eine doppelte Befriedigung des Unterhaltsgläubigers eintritt (BGH FamRZ 1993, 417, 418). Im Sozialhilferecht gibt es im Gegensatz zum Unterhaltsrecht kein fiktives Einkommen. Nach § 91 Abs. 2 BSHG ist trotz entsprechender Zahlung des Sozialamtes wegen des sog. Schuldnerschutzes kein Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Würde man davon ausgehen, daß sich die Unterhaltsberechtigte mangels Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Treu und Glauben die Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müßte, würde man im Ergebnis das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten privilegieren statt sanktionieren. Daher findet beim Ansatz fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsverpflichteten keine Anrechnung der Sozialhilfe statt.

OLG München (12 UF 1063/96) | Datum: 16.05.1997

Die zugelassene Revision wurde eingelegt. EzFamR aktuell 1997, 277 FuR 1997, 275 OLGR-München 1997, 189 [...]

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