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»Zur verfahrensrechtlich gebotenen Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten als Voraussetzung dafür, den Umfang des nichtsorgeberechtigten Elternteils auszuschließen (hier: mit einem - vom Familiengericht persönlich nicht angehörten - 5 Jahre alten Kind nach vier Jahre langer Besuchsunterbrechung).« In einem Verfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechts ist das betroffene Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. Von der persönlichen Anhörung des Kindes kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Will das Gericht von einer persönlichen Anhörung des Kindes absehen, muß es die leitenden Gründe wegen ihrer Bedeutung gemäß § 50b Abs. 3 Satz 1 FGG darlegen. Das Umgangsrecht darf nur ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Hierbei ist das Wohl des Kindes nicht nur aus der subjektiven momentanen Sicht, sondern in einer objektiv-normativen Zukunftsperspektive zu bestimmen. Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Kontakte zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind müssen sich die Ermittlungen des Gerichts auch darauf erstreckten, wie die hierdurch und durch die Entfremdung des Kindes von dem nichtsorgeberechtigten Elternteil hervorgerufenen Ängste des Kindes auf anderem Wege als durch den Ausschluß des Umgangsrechts überwunden werden können. Ohne Anhörung des Kindes und ohne weitere Aufklärung, insbesondere durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens darf dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht auch nicht zeitweise versagt werden.

OLG Zweibrücken (5 UF 74/96) | Datum: 29.08.1996

FamRZ 1997, 687 [...]

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