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Das Sozialamt kann Unterhaltsforderungen, die nach § 91 BSHG übergegangen sind, nicht an den Unterhaltsberechtigten zurückabtreten, weil das BSHG die Erstattungsmöglichkeiten für das Sozialamt abschließend regelt und eine Rückabtretung gerade nicht vorsieht. Eine Umdeutung der Rückabtretungsvereinbarung in eine Einziehungsermächtigung verbietet sich, weil der Unterhaltsberechtigte kein Eigeninteresse mehr an der Geltendmachung der Forderung hat. Der Bedarf für die Vergangenheit ist gedeckt und eine Rückerstattungspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Sozialamt nach § 2 BSHG besteht nicht, weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuß handelt. Der Unterhaltsberechtigte handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn er trotz laufender Sozialhilfe künftige Forderungen auf Getrenntlebendenunterhalt einklagt.
EzFamR aktuell 1995, 70 FPR 1995, 233 FamRZ 1995, 625 OLGReport-München 1995, 81 [...]
Die Frage des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist von der Frage der Leistungsfähigkeit zu trennen. Hat der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozeß Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen, sind diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nie geprägt haben. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit sind die PKH-Raten im Regelfall als trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.
EzFamR aktuell 1994, 120 FamRZ 1994, 898 OLGReport-München 1994, 104 [...]