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Verschweigt die Ehefrau, daß sie aus einer über sechs Jahre zurückliegenden Beziehung ein Kind hat, so stellt dies insbesondere dann, wenn der Ehemann durch das Kind in keiner Weise persönlich berührt wird, keinen Aufhebungsgrund nach § 33 EheG (Arglistige Täuschung) dar, sofern nicht der Ehemann einen nachvollziehbaren Grund angeben kann, der die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte bei Kenntnis dieser Tatsache von der Eheschließung abgesehen. 2. Das vorehelich geborene Kind stellt auch keine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 EheG dar, so daß auch eine Aufhebung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt.
FamRZ 1996, 486 NJW-RR 1996, 1089 NJWE-FER 1996, 25 (LS) [...]
Berufung des Unterhaltspflichtigen auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Arbeitsstelle; Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kündigungschutzklage; Anforderung an Inhalt und Umfang von Bewerbungen auf eine neue Arbeitsstelle; Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei einer Abänderungsklage; Ermittlung des Mindestbedarfs
FamRZ 1996, 1017 NJW-RR 1996, 963 NJWE-FER 1996, 2 (LS) OLGReport-Hamm 1996, 56 [...]
1. Verübt der mitsorgeberechtigte Vater eine schwere Straftat gegen seine Familie (hier Inszenierung eines Raubüberfalles in der Wohnung mit Körperverletzungen gegenüber der Kindesmutter, die zu deren Tod führen), so sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt und Maßnahmen nach dieser Vorschriften durch das Vormundschaftsgericht zu treffen. Eine Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Frage. 2. Bei einem derart schweren Versagen des Vaters im Hinblick auf sein Erziehungsvermögen bedarf es auch keiner vorhergehenden rechtskräftigen Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren. 3. Im Amtsverfahren bestimmt das Gericht selbst den Verfahrensgegenstand. Hat sich das Vormundschaftsgericht mit dem Eingriffstatbestand des § 1674 BGB befaßt und hierüber entschieden, so fällt dieser Verfahrensgegenstand auch dem Beschwerdegericht zu, so daß es selbst darüber zu entscheiden hat.
DAVorm 1996, 613 FamRZ 1996, 1029 NJW-RR 1996, 964 NJWE-FER 1996, 7 (LS) [...]