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1. In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nach dem FGG ist Kostenschuldner nur derjenige Elternteil, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt (§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO). Das gilt in diesem Fall nicht nur für die gerichtlichen Gebühren, sondern auch für die gerichtlichen Auslagen, zu denen nach § 137 Nr. 6 KostO insbesondere die Sachverständigenentschädigung zählt. 2. Die gerichtliche Kostenentscheidung verdrängt die Haftung nach anderen Vorschriften. 3. Soweit nicht die genannten Kostenvorschriften in Betracht kommen, sind die Eltern in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nach dem FGG neben dem Kind Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO. Inwieweit das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen geführt wird, ist für die Kostenlast ohne Bedeutung. Entscheidend ist, wessen Interesse mit dem Verfahren wahrgenommen wird. Dieses ist in erster Linie das Kind, um dessen Wohl es geht. Da die Erziehung und Sorge für das Kind die vor allem den Eltern obliegende Pflicht darstellt, werden Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern gerade auch im Interesse beider Elternteile geführt, selbst wenn diese sich dem Grunde nach oder wegen der Einzelheiten streiten. Demgemäß sind beide Eltern Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, wenn keine Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO ergeht. 4. Im Abänderungsverfahren will der Antragsgegner an der bestehenden Regelung, die ihn begünstigt, festhalten. Das Abänderungsverfahren richtet sich gegen ihn und seine titulierten Interessen. An der Änderung zu seinen Ungunsten hat der Antragsgegner kein Interesse im Sinne von § 2 Nr. 2 KostO, so daß er auch nicht Interessenschuldner sein kann.

OLG Celle (21 WF 14/96) | Datum: 22.03.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf, Rpfleger 1993, 66 zu § 2 Nr. 2 KostO FamRZ 1996, 1559 NJWE-FER 1996, 20 [...]

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