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Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA) gilt grundsätzlich für jeden Minderjährigen im Sinne von Art. 12 MSA, der sich in den Vertragsstaaten aufhält. In sachlicher Hinsicht umfaßt das Abkommen auch Regelungen zur elterlichen Sorge, die zu den Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 1 MSA zählen, sowie deren Abänderungen. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, an den nach Art. 1 MSA anzuknüpfen ist, nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Vertragsstaat, entfällt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift wird an einem Ort grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Dauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig Daseinsmittelpunkt sein soll. Es kommt nicht darauf an, ob der Wechsel des Aufenthaltsorts schon eine bestimmte Zeit - wie etwa sechs Monate - zurückliegt. Die internationale Zuständigkeit läßt sich in diesem Fall auch nicht bejahen, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Denn § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß die Zuständigkeitskonzentration aus dem Scheidungsverbundprinzip zwischen deutschen Gerichten gilt und keine ausschließliche internationale Zuständigkeit begründet; im übrigen besteht ein Zuständigkeitsvorrang des MSA gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeiten.
vgl. auch OLG Hamm, NJW 1992, 636 ; OLG Bamberg, NJW-RR 1990, 774 NJW-RR 1992, 1288 [...]
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB VIII normiert eine Amtspflicht, Unterhaltsberechtigte bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche zu beraten und zu unterstützen. Legt der Unterhaltsverpflichtete gegenüber dem Jugendamt seine Einkommensverhältnisse dar, ist das Jugendamt verpflichtet, umgehend die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die alsbaldige Zahlung des geschuldeten Unterhalts sicherzustellen. Wird dies unterlassen, entsteht nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für den Unterhaltsberechtigten ein Schadensersatzanspruch ab diesem Datum. § 323 Abs. 3 ZPO gilt auch für die Abänderung von Entscheidungen der DDR-Gerichte in Unterhaltsangelegenheiten.
Zu § 18 SGB VIII s. auch Christian, DAVorm 1993, 353 NJW-RR 1997, 135 [...]
Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 642 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Klagezustellung an, so dass ein Wohnsitzwechsel vor der förmlichen Zustellung unbeachtlich ist. Ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater setzt nach § 1594 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1600d Abs. 4 BGB voraus, dass die Vaterschaft des biologischen Vaters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Selbst wenn ein eindeutiges Abstammungsgutachten vorliegt, kann dies den erforderlichen Konstitutivakt nicht ersetzen. Solange die Rechtsausübungssperre besteht kommt auch kein Bereicherungsanspruch gegen den biologischen Vater in Betracht, weil er durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters keinen Vorteil erlangt hat. Die Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn sich der biologische Vater dem Regressanspruch des Scheinvaters entziehen will und die Folgen eines Unterhaltsschadens des Scheinvaters billigend in Kauf nimmt. Hierauf allein kann kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gestützt werden.
DAVorm 2000, 488 NJW-RR 2000, 451 OLGReport-Celle 2000, 37 [...]