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1. Lassen sich im Rahmen einer Abänderungsklage weder aus dem abzuändernden Vergleich selbst noch aus dem damaligen Sitzungsprotokoll oder den vorangegangenen Schriftsätzen die Vergleichsgrundlagen feststellen, so ist der Unterhalt wie bei einer erstmaligen Festlegung zu bemessen. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen sondern auch dadurch bestimmt, was er bei ihm zumutbarer Verwertung seiner Arbeitskraft verdienen könnte. Es kann daher nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gehen, wenn der Schuldner aus Gründen, die in seinem eigenen familiären Bereich liegen (hier: Der Betrieb, in dem der Schuldner arbeitet, gehört seinen Eltern und soll später auf ihn übertragen werden.) eine Entlohnung akzeptiert, die deutlich unter dem liegt, was auch ein Hilfsarbeiter mit einer Vollzeitbeschäftigung verdienen kann. 3. In einem solchen Fall muß sich der Schuldner so behandeln lassen, als verdiene er netto 1700 DM.
Anmerkung Derleder, FuR 1995, 376 EzFamR aktuell 1994, 382 [...]
1. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nach abgeschlossener Berufsausbildung in dem Beruf gearbeitet und damit eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, richtet sich zunächst nach dem zuletzt erzielten Einkommen. 2. Wird das Kind erwerbsunfähig und ist nicht damit zu rechnen, daß die frühere Lebensstellung in absehbarer Zeit wieder erreicht werden kann, so ist der Bedarf niedriger festzusetzen, wobei vor allem auch wieder die längerfristige oder sogar dauernde Abhängigkeit von Unterhaltszahlungen der Eltern zu berücksichtigen ist. 3. Bei insgesamt durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erscheint als Bedarf der dem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner zustehende notwendige Selbstbehalt angemessen (z.Z. 1150 DM nach der Düsseldorfer Tabelle vom Juli 1992) 4. Zahlt der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Betrag freiwillig, kann Prozeßkostenhilfe nur hinsichtlich eines über diesen Betrag hinausgehenden Spitzenbetrages gewährt werden. Die Rechtsverfolgung bezüglich des freiwillig gezahlten Betrages ist mutwillig. 5. Verzug hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs tritt ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung nur dann und insoweit ein, als der Verpflichtete in der Mahnung zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert wurde. Dies ist von dem Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen.
EzFamR aktuell 1993, 214 FamRZ 1994, 255 NJW-RR 1993, 1093 [...]
Lehnt das Familiengericht einen auf der Grundlage einer durch einstweilige Anordnung ausgesprochenen Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten gestellten Antrag auf Einräumung einer weiteren Räumungsfrist ab, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. § 620c ZPO greift nicht ein, da diese Vorschrift weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck her anwendbar ist.
DRsp IV(428)286i EzFamR aktuell 1993, 208 FamRZ 1993, 1338 [...]
1. Befindet sich ein Kind in Familienpflege und ist ein Herausgabeverlangen eines Elternteils gescheitert, so ist auf den Fall eines Streites über das Umgangsrecht zwischen Elternteil und Pflegefamilie § 1634 BGB anzuwenden. 2. Ob dem Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, ist allein nach Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (hier zu Lasten des Elternteils, da dieser das Kind schon einmal entführt und im übrigen das Umgangsrecht über Jahre hinweg nur sporadisch ausgeübt hatte, so daß zu keinem Zeitpunkt eine gewachsene und tragbare Eltern-Kind-Beziehung hatte entstehen können).
DAVorm 1993, 464 EzFamR BGB § 1634 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 93 NJW-RR 1993, 329 [...]